Arbeitshaus

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Schon lange vor dem 19. Jahrhundert bildete die Annahme, dass Armut zumindest teilweise selbstverschuldet sei, die Grundlage der strafrechtlichen Disziplinierung durch Einweisung in das Arbeitshaus. Das Strafrecht muss daher als Gegenstück zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen und Bemühungen der Armenfürsorge betrachtet werden.

Arbeitshaus Schloss Osterstein

Mit der Gründung des deutschen Reiches wurden Armutszustände wie Landstreicherei, Bettelei und Obdachlosigkeit sowie Verhaltensweisen wie "Spiel, Trunk und Müßiggang" oder "Arbeitsscheu" übergreifend auf nationalstaatlicher Ebene kriminalisiert. Rechtliche Grundlage bildete der § 361 des Strafgesetzbuches von 1871, der diese auch als "Asozialität" bezeichneten Verhaltensweisen neben Haftstrafen mit der Sanktion einer korrektionellen Nachhaft im Arbeitshaus belegte. Der Zwang zur Arbeit in den Arbeitshäusern wurde ergänzt durch den armenpolitischen Arbeitszwang. Das heißt, dass die Unterstützung der Armen an die Verpflichtung geknüpft war, ihre Arbeitskraft entsprechend ihren Fähigkeiten einzusetzen. Die Nichterfüllung der Arbeitspflicht führte zur Einweisung ins Arbeitshaus. Grundlage für diese Verfahrensweise war das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz (UWG) von 1870. Ein solcher "Unterstützungswohnsitz" diente nicht nur der Aufteilung von Zuständigkeiten sondern vor allem der Kontrolle der Fürsorgeempfänger. Er wurde durch zweijährigen Aufenthalt, Heirat oder Abstammung erworben und berechtigte zu einer geringen Unterstützung durch den Ortsarmenverband.

Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage von 1888–1890, äußert sich zu dem Begriff folgendermaßen (gekürzt):

Man kann drei Arten von Arbeitshäusern unterscheiden:
1) Anstalten, in welchen die Zwangsarbeit als Mittel der Bestrafung dient, und welche neben der Bestrafung zugleich die sittliche Besserung der Sträflinge erzielen wollen […]. Die Strafe des Arbeitshauses, welche im 16. Jahrh. in England zuerst methodisch angewandt und vor 1871 in mehreren deutschen Staaten verhängt wurde, ist in Deutschland durch das Reichsstrafgesetzbuch abgeschafft worden. Die Landespolizeibehörde soll jedoch befugt werden, gewisse Personen (Bettler, Prostituierte) nach Verbüßung der Haftstrafe bis zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden. […]
2) Zwangsarbeitshäuser für hartnäckige Bettler und gemeinschädliche Müßiggänger, in welchen diese durch Zwang zum Fleiß angehalten werden. Hierher können nach ihrem Wesen und Zweck die heutigen deutschen A., dann nach ihrem Hauptcharakter die englischen A. (workhouses) gerechnet werden, welche letztern in der englischen Armenpflege eine große Rolle spielen. Die Einrichtung des englischen Werkhauses stützt sich vorzüglich auf die Abschreckungstheorie. Sie ist darauf berechnet, von der Inanspruchnahme öffentlicher Hilfe möglichst abzuschrecken und durch eignen Erwerb die Aufnahme in A. zu vermeiden.
3) A., in welche arbeitsfähige Arme sich freiwillig aufnehmen lassen oder im Sinn einer humanen Armenpflege untergebracht werden. Dieselben können ebensowohl Privat- wie öffentliche Anstalten sein. Zu gunsten solcher A. sagt man, daß hier der Verdienst die durch Gemeinsamkeit der Benutzung etc. sehr ermäßigten Kosten der Unterstützung einigermaßen decken könne, und daß es durch die Einrichtungen der Anstalt wohl zu ermöglichen sei, dem Unterstützten die Lust an der Arbeit zu erhalten, welche ihm zugleich das Bewußtsein sichere, noch nicht zur Klasse der Almosenempfänger heruntergesunken zu sein. Da arbeitswillige, aber erwerbslose Menschen menschenfreundliche Teilnahme verdienen, so darf das Werkhaus mit Anstalten für Verbrecher und Müßiggänger niemals in Verbindung gebracht werden; es ist vielmehr alles aufzubieten, um das Ehrgefühl dieser schuldlos Unglücklichen zu schonen. …

Literatur[Bearbeiten]

  • Michel Foucault: Überwachen und Strafen, Suhrkamp, Frankfurt am Main 1976. ISBN 3-518-27784-7
  • Christoph Sachße/Florian Tennstedt: Geschichte der Armenfürsorge in Deutschland. Vom Spätmittelalter bis zum Ersten Weltkrieg, Stuttgart u.a. 1980
  • Christian Mahrzahn: Das Zucht- und Arbeitshaus, Bremen 1981
  • Wolfgang Ayaß: Das Arbeitshaus Breitenau. Bettler, Landstreicher, Prostituierte, Zuhälter und Fürsorgeempfänger in der Korrektions- und Landarmenanstalt Breitenau (1874 - 1949), Kassel 1992 (Diss.)
  • Jürgen Seul: Old Shatterhand vor Gericht. Die 100 Prozesse des Schriftstellers Karl May. Sonderband zu den Gesammelten Werken. Karl-May-Verlag Bamberg-Radebeul 2009. ISBN 978-3-7802-0186-7


Weblinks[Bearbeiten]