Die Beurlaubung der Strafgefangenen betr.

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Die Beurlaubung der Strafgefangenen betr. ist ein Antrag des Zwickauer Anstaltsinspektors Alexander Krell, der im Zweiten Band der Blätter für Gefängniskunde. Organ des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten veröffentlicht wurde und auf den 8. Februar 1866 datiert.

Inhalt[Bearbeiten]

Ein Vortrag über die Beurlaubung war vom weiteren Ausschusses des Vereins der deutscher Strafanstaltsbeamten bei der Sitzung vom 9. August 1865 auf die Tagesordnung für die nächste Vereinsversammlung gesetzt worden. Dazu sollten mit Krells Vortrag, erhaltener Aufforderung gemäß, die Unterlagen gegeben werden.

Einleitend werden Dr. Schwarze, laut dem es sich bei der Beurlaubung um die derzeit wichtigste Thesis in der Wissenschaft vom Strafvollzuge handele, von Holtzendorff, der die Beurlaubungsfrage als eine solche bezeichnet, von deren richtiger Lösung er einen tiefgreifenden Fortschritt auf den Gebieten des Strafrechts und der Strafvollstreckung erwarte, sowie Dr. Mittermaier angeführt, der die bedingte Beurlaubing als eine ergänzende Einrichtung, durch welche die Einzelhaft mit bedingt sei, als vorzüglich empfiehlt.

Es wird kurz auf Herkunft der Beurlaubung und die Handhabung in anderen Ländern eingegangen und darauf übergeleitet, dass in Sachsen seit 1862 mit der Beurlaubung gearbeitet wird. Die Erfahrungen seien dabei gut. In der Strafrechtswissenschaft gebe es aber mehrheitlich Widerstand. Krell stellt die These auf, dass die bedingte Freilassung bei zweckmässigem Einrichtungen ein vorzügliches Mittel zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges sei und hofft, dass die ganze Versammlung diesen Standpunkt teilen werde.

Krell spricht sich dann zum Zweck des Strafvollzuges aus; der Strafvollzug soll die Erkenntnisse des durch das Verbrechen erzeugten elenden Zustandes vermitteln und dem Willen solch eine Energie und Richtung geben, dass, wenn der Bestrafte in dieser Richtung verharrt, er selbst gerettet und die Gesellschaft gegen einen neuen Ausbruch des verbrecherischen Willens gesichert ist, die bedingte Freilassung sei ein Mittel, die Zwecke des Strafvollzuges zu erreichen. Krell geht danach auf die subjektive/psychologische und die objektive/pädagogische Wirkung sowie die sozial-politische Seite der Beurlaubung ein.

Rezeption[Bearbeiten]

Krells Antrag bildete die Grundlage der Diskussion über die Beurlaubung auf der II. Hauptversammlung des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten am 5. September 1867 in Dresden. Das Thema war Nummer 2 der Tagesordnung. Bei der Debatte meldeten sich unter anderem auch der Geheime Regierungs-Rat George von Zahn und der Zwickauer Anstaltsdirektor Eugène d'Alinge zu Wort. Einstimmig wurde die Resolution beschlossen: Der Verein der deutschen Strafanstaltsbeamten erkennt die grosse Wichtigkeit der Beurlaubungsfrage und die Bedeutung der im Königreich Sachsen gemachten Erfahrungen in vollem Umfange an, glaubt jedoch, dass es zweckmässig sein werde, noch weitere Erfahrungen einzusammeln, sieht daher zur Zeit von einer directen Empfehlung der bedingten Freilassung ab, beauftragt aber zugleich seinen Ausschuss, diese Frage bei der nächsten Vereinsversammlung wieder zur Discussion zu stellen und mittlerweile gehörig vorzubereiten.[1]

Anmerkungen[Bearbeiten]

  1. Blätter für Gefängnisskunde, Band III, S. 286.

Weblinks[Bearbeiten]