Versuch

Aus Karl-May-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der Versuch ist im Strafrecht ein Deliktsstadium vor Vollendung einer Straftat, insbesondere wenn der tatbestandliche Erfolg nicht eingetreten ist.[1]

Voraussetzung ist, dass der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar an[ge]setzt haben muss (vgl. § 22 StGB) – das erfordert einen (subjektiven) "Tatentschluss", der sich auf alle Tatbestandsmerkmale beziehen muss, und ein (objektives) "unmittelbares Ansetzen", beim Diebstahl etwa das Greifen nach dem Diebesgut.

Der Versuch ist nicht in jedem Fall strafbar, nach heutigem Recht (vgl. § 23 Abs. 1 StGB) nur bei Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) oder wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (z.B. beim Diebstahl, vgl. § 242 Abs. 2 StGB).

Anmerkungen[Bearbeiten]

  1. Beispiel: Diebstahl eines Buches
    * vollendet, wenn der Täter das (für ihn fremde) Buch in seinen Gewahrsam gebracht hat
    * Versuch, wenn etwa der Täter gestört wird und das Buch nicht an sich oder nicht mitnehmen kann – oder auch, wenn es sein eigenes Buch ist