Widerrechtliche Benutzung fremder Sachen

Aus Karl-May-Wiki
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Im Unterschied zum Diebstahl, also der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, dieselbe sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, ist die Widerrechtliche Benutzung fremder Sachen (Furtum usus, Gebrauchsanmaßung) nur vorübergehend, also von geringerem Unwert.

Nach Art. 330 Abs. 3 des Sächsischen Strafgesetzbuches von 1855 stand sie allerdings anders als nach dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871 (und der heute vergleichbaren Vorschrift in § 248b StGB, die nur den unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen umfasst) generell unter Strafe.[1]

Anmerkungen[Bearbeiten]

  1. Claus Roxin: Karl May, das Strafrecht und die Literatur. In: Jahrbuch der Karl-May-Gesellschaft 1978, S. 9–36 (12). (Onlinefassung)