Besitz
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Der Begriff Besitz (lat. possessio) bezeichnet im Sachenrecht die tatsächliche Sachherrschaft. Der Besitzer hat also Herrschaft über die Sache (corpus) und einen Besitzwillen (animus possidendi).
Der Besitz wird häufig – im juristischen Sinn fälschlicherweise – gleichbedeutend mit Eigentum verwendet (z. B. Hausbesitzer). Juristisch muss eine Person nicht Eigentümer einer Sache sein, um sie auch zu besitzen. Beispielsweise ist ein Wohnungsmieter der Besitzer der Wohnung und nicht unbedingt der Eigentümer. Der Eigentümer einer Sache kann, muss aber nicht, gleichzeitig der Besitzer sein.
Weblinks[Bearbeiten]
- Der vollständige Eintrag in der Wikipedia.