Unterschlagung

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Die Unterschlagung ist das allgemeinste Zueignungsdelikt. Strafbar macht sich, wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet, die er (im Unterschied zum Diebstahl) aber schon in Besitz hat. Unterschlagung ist ein Vergehen. Die Unterschlagung setzt als Eigentumsdelikt – im Unterschied etwa zum Betrug oder zur Erpressung – keinen Vermögensschaden voraus. Vielmehr können auch komplett wertlose bewegliche Sachen unterschlagen werden, solange sie nur fremd sind, d. h. nicht im Allein- oder Miteigentum des Täters stehen und nicht herrenlos (das heißt: ohne Eigentümer) sind.

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