Urheberschutzfrist

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Das Urheberrecht sichert einem Urheber (oder dessen Erben) einen gewissen Schutz. Beispielsweise den, dass er an dem Gewinn, den ein Verlag mit seinen Werken macht, beteiligt wird. Nach dem Tod des Urhebers läuft dieser Schutz für die Erben weiter. Momentan beträgt diese Schutzfrist 70 Jahre ab Todesjahr des Urhebers. Früher galten andere Fristen.

Urheberschutzfrist und Karl Mays Werk[Bearbeiten]

1901 wurde eine Urheberschutzfrist von 30 Jahren beschlossen. Karl May starb 1912 und daher wäre sie nach geltendem Recht am 1. Januar 1943 ausgelaufen, wurde aber kurz vorher von 30 auf 50 Jahre verlängert. "Neuer" Termin war somit der 1. Januar 1963. 1965 wurde die Schutzfrist auf 70 Jahre festgelegt – aber das betraf May nicht mehr. Für aus dem Nachlass veröffentlichte Schriften gilt eine Schutzfrist von 25 Jahren ab Erstveröffentlichung.

Mit dem Freiwerden der Urheberrechte am 1. Januar 1963 begannen sich andere Verlage für Karl May zu interessieren. Da aber die bearbeiteten Fassungen sowie die neuen Titel ebenso wie die Reihenfolge der Bände innerhalb der Werkausgabe und natürlich die Buchgestaltung weiterhin geschützt waren (Bearbeitungen genießen Urheberschutz nach § 3 UrhG), begegnete der Karl-May-Verlag potentiellen Konkurrenten anfangs erfolgreich mit Einstweiligen Verfügungen, Gutachten und Vergleichsanträgen. Selbst große Konzerne (wie Bertelsmann) mit sicherlich gut ausgebildeten Anwälten tappten in die Bearbeitungs-"Falle". Aber nach und nach begriffen das die Konkurrenten, besorgten sich antiquarisch die Originaltexte und bearbeiteten ihrerseits.

Weblinks[Bearbeiten]