Wahrnehmung berechtigter Interessen: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 25. Dezember 2011, 22:03 Uhr
Wahrnehmung berechtigter Interessen ist Strafausschließungsgrund nicht nur, wenn eigene Interessen des einer Beleidigung Beschuldigten, sondern auch dann, wenn solche ihm aus gewissen (Freundschafts-, Amts-, Berufs- oder ähnlichen) Rücksichten nahestehender Personen in Frage stehen. Ein besonderes Recht der Presse, fremde Interessen wahrzunehmen oder vermeintliche Übelstände auf Kosten der Ehre anderer einer Kritik zu unterziehen oder gar an die Öffentlichkeit zu bringen, wird nicht anerkannt, wohl aber ihre Berechtigung zur Wahrnehmung allgemeiner oder öffentlicher Interessen behauptet.
siehe auch[Bearbeiten]
Weblinks[Bearbeiten]
- Der vollständige Eintrag im Meyers 1905.