Einstweilige Verfügung

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Eine einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren (Zivilverfahren), die der Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs bis zur endgültigen Entscheidung dient.

Ziel des vorläufigen Rechtsschutzes ist, solche Nachteile für den Gläubiger zu verhindern, die später nicht mehr oder nur schwer wieder auszugleichen sind. Dadurch kann innerhalb weniger Tage, manchmal sogar Stunden, ein Titel erwirkt werden.

Die Entscheidung darf grundsätzlich die Hauptsache nicht vorwegnehmen, enthält also ein "Weniger" als die endgültige Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren (Klage).

Formen, Voraussetzungen und Entscheidung[Bearbeiten]

Unterschieden werden üblicherweise drei Formen der einstweiligen Verfügung (eine genaue Abgrenzung ist jedoch in der Praxis, da es meist zu Überschneidungen kommt, kaum möglich und auch nicht notwendig):

  • Sicherungsverfügung (§ 935 ZPO): Dient der Sicherung eines Anspruchs, der nicht in einer Geldleistung besteht (Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand).
  • Regelungsverfügung (§ 940 ZPO): Regelt vorläufig ein streitiges Rechtsverhältnis (gerichtet auf den Rechtsfrieden).
  • Leistungsverfügung: Ermöglicht eine vorläufige Befriedigung des Gläubigers (nur in Ausnahmefällen möglich, wenn anderweitig keine Sicherung erreicht werden kann).

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  1. Verfügungsanspruch: Der Antragsteller muss einen Anspruch gegen den Schuldner haben (keinen Anspruch auf Geldzahlung).
  2. Verfügungsgrund: Ein Verfügungsgrund besteht, wenn ohne die Verfügung die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre oder zur Erhaltung des Rechtsfriedens notwendig erscheint.
  3. Verfügungsgesuch: Das Gesuch muss den zu sichernden Anspruch und den Verfügungsgrund enthalten. Es kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache.

Das Gericht prüft den Inhalt des Verfügungsgesuches auf Schlüssigkeit (summarische Prüfung), also ob nach dem Vorbringen ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund bestehen. Der Antragsteller muss die Tatsachen nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen. Gelingt ihm das nicht hinreichend, kann die einstweilige Verfügung dennoch, aber nur gegen Sicherheitsleistung, angeordnet werden.

Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. In dringenden Fällen kann auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (dann ergeht kein Urteil, sondern ein Beschluss).

Vollstreckung und Rechtsschutz[Bearbeiten]

Die einstweilige Verfügung ist mitsamt der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung möglich (§ 567 ZPO), Revision ist ausgeschlossen (§ 545 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Wurde ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, kann der Antragsteller sofortige Beschwerde, der Antragsgegner Widerspruch (§§ 936, 924 Abs. 1 ZPO) erheben, was zu einer erneuten Entscheidung nach mündlicher Verhandlung führt - diesmal durch Urteil.
In besonderen Fällen kann der Antragsgegner die Aufhebung gegen Sicherheitsleistung erreichen (§ 939 ZPO).

Weblinks[Bearbeiten]