Eduard Karl Wetzlich

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Eduard Karl Wetzlich (* 19. November 1865; † 11. November 1933) war ein Rechtsanwalt und leitete spätestens seit Frühjahr 1910 zusammen mit Franz Netcke die Societät Wetzlich und Netcke in Dresden.

Er studierte Rechtswissenschaften, ist im Adressbuch 1894 erstmals als Referendar verzeichnet und arbeitete später als Rechtsanwalt am königlichen Land- und Amtsgericht.

Eduard Karl Wetzlich und Karl May[Bearbeiten]

Karl May ./. Rudolf Lebius[Bearbeiten]

Nach dem Freispruch Rudolf Lebius' in dem von Karl May angestrengten Beleidigungsprozess (geborener Verbrecher) am 12. April 1910 veröffentlichte die Kanzlei Wetzlich und Netcke eine Pressemitteilung:

In diesem Verfahren, in dem Herr May bei der Einfachheit der Sachlage die Zuziehung eines Rechtsbeistandes für überflüssig hielt, sind weder Zeugen vernommen noch Akten vorgetragen worden. – Die Artikel geben lediglich die Verteidigung des Angeklagten Lebius, über die nicht Beweis erhoben worden ist.[1]

Am 25. April erteilte Karl May den Rechtsanwälten Netcke und Wetzlich eine Vollmacht für den Strafprozess gegen Rudolf Lebius.[2] Am folgenden Tag erhob Eduard Karl Wetzlich in Mays Namen Privatklage gegen Lebius wegen neuer Beleidigungen beim Amtsgericht Dresden.[3]

In der Wiener Freistatt veröffentlichte die Societät Wetzlich und Netcke am 30. April den Brief Rudolf Lebius' vom 12. November 1909 an Selma vom Scheidt, in dem May als geborener Verbrecher bezeichnet wurde. Die Redaktion ergänzte hierzu:

Jemandem im Alter längst gesühnte Fehler und Verirrungen seiner Jugend vorzuhalten [ist] höchst unchristlich und verwerflich.[4]

Am 13. Mai richtete Lebius eine Entgegnung auf Mays Klage an das Dresdner Amtsgericht, die Mays Anwalt am 23. Mai zur Gegenerklärung zugestellt wird.[5] Eine solche Antwort in Form eines Schriftsatzes verfasste Eduard Karl Wetzlich am 4. Juni. Dem Schreiben waren Kopien der Briefe Lebius' an May aus dem Jahr 1904 beigelegt. Außerdem heißt es in Wetzlichs Antwort:

Die verschiedenen Artikel [des Rudolf Lebius] stellen sich als ein im fortgesetzten Zusammenhange begangenes Delikt dar [...] Es ist unverständlich, wieso der Beschuldigte, nachdem er sich erst so an den Privatkläger herangedrängt hatte, plötzlich gegen ihn Stellung nimmt, ohne dass inzwischen etwas weiteres vorgegangen ist, als dass Privatkläger erbetene Darlehne abgelehnt hat.[6]

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Dresden für diese Privatklage begründete Eduard Karl Wetzlich am 11. Juni schriftlich.[7]

Karl Mays Rechtsbeistand im Berufungsverfahren gegen Rudolf Lebius war eigentlich Siegfried Puppe, der aber im April 1911 Mays Verteidigung niederlegte. Daraufhin erteilte der Schriftsteller am 19. April den Rechtsanwälten Wetzlich und Netcke seine Vollmacht.[8]

Am 27. Oktober 1911 sandte Karl May einen Schriftsatz an Franz Netcke und erbat sich das Lebius-Buch Die Zeugen Karl May und Klara May zurück. Da Netcke verreist war, quittierte Eduard Karl Wetzlich am gleichen Tag den Erhalt des Schreibens und sandte das verlangte Buch an May zurück.[9]

Am 18. Dezember wurde Rudolf Lebius in der Berufungsverhandlung zu 100 Mark Geldstrafe verurteilt.[10]

Karl May ./. Pauline Münchmeyer[Bearbeiten]

Mays Anwalt Franz Netcke war im April 1910 nach dem Süden verreist, weshalb sein Mandant den Kollegen Wetzlich am 24. April bat, einen Zeugenvernehmungstermin in Sachen gegen Münchmeyer in Berlin zu verschieben.[11]

Am 28. April telegrafierte Wetzlich an Karl May, dass der zu verschiebende Berliner Termin (29. April) aufgehoben worden sei.[12]

Eine Presseerklärung verbreitete die Kanzlei Wetzlich und Netcke am 22. März 1911 unter dem Titel Nochmals Karl May im Dresdner Anzeiger. Darin enthalten ist Karl Mays Erwiderung vom 17. Dezember 1910 auf das Preisausschreiben der Verlagsbuchhandlung Richard Wehse sowie eine Reaktion auf die "Mordstatistik" zum Waldröschen:

In dem betreffenden Prozeß ist zugegeben worden, daß nur die Grundidee des Waldröschens von Karl May herrühre und daß der Roman durch Einschiebungen und Abänderungen von dritter Hand eine   d e r a r t i g e   Veränderung erlitten habe, daß er in der jetzigen Form nicht als von Karl May verfaßt gelten könne.[13]

Am 6. November informierte Eduard Karl Wetzlich seinen Mandanten May darüber, dass der mit Oskar Gerlach befreundete Rechtsanwalt Dr. Johannes Hippe wohl in dessen Namen darum gebeten hätte,

den vom Gericht auf morgen angesetzten Termin mit vertagen zu lassen [...] Die Gegenpartei scheint nämlich jetzt zu sehen, dass sie verliert und will, wenn irgend möglich, sich mit Ihnen vergleichen. Sie bietet zur Abfindung 30000 M[ar]k.

Noch am gleichen Tag notierte Wetzlich zu einem Telefongespräch mit Karl Mays Gattin Klara:

Ihr Mann wäre an sich vergleichsbereit gewesen, aber der letzte Schriftsatz der Gegenpartei bringt ihn zur Ablehnung der Vergleichsverhandlungen.

Sowohl Johannes Hippe als auch der abwesende Partner Franz Netcke wurden davon in Kenntnis gesetzt.[14]

Dieser Prozess war zu Karl Mays Lebzeiten noch nicht zu Ende.

Karl May ./. Ansgar Pöllmann[Bearbeiten]

Am 8. August 1910 erhob Karl May durch Eduard Karl Wetzlich beim Amtsgericht Dresden Privatklage gegen der Benediktinerpater Ansgar Pöllmann wegen öffentlicher resp. verleumderischer Beleidigung auf Grund der Artikelserie Ein Abenteurer und sein Werk in der Münsteraner Zeitschrift Über den Wassern.[15]

Diese Klage wird später wegen Nichtzuständigkeit des Gerichts zurückgewiesen. Daraufhin wiederholte Wetzlich am 3. Oktober die Privatklage beim Amtsgericht Kötzschenbroda,[16] wo sie zwei Tage darauf eintrifft.[17] Am 6. Oktober reichte Karl May für dieses Verfahren die Strafprozess-Vollmacht für Wetzlich und Netcke nach.[18] Am 27. Oktober reichte Eduard Karl Wetzlich die in der Klage erwähnten Zeitschriften beim Kötzschenbrodaer Amtsgericht ein.[19]

Dieses Amtsgericht teilte am 1. November Mays Anwalt Franz Netcke mit, dass es sich nicht für zuständig halte, und verlangt, innerhalb von zehn Tagen Tatsachen vorzubringen, die diese Zuständigkeit begründen sollten.[20] Dies gelang jedoch nicht, weshalb die Privatbeleidigungsklage am 11. November wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückgewiesen wird.[21]

Anmerkungen[Bearbeiten]

  1. Sudhoff/Steinmetz: Karl-May-Chronik V, S. 105.
  2. Sudhoff/Steinmetz: Karl-May-Chronik V, S. 111.
  3. Sudhoff/Steinmetz: Karl-May-Chronik V, S. 113.
  4. Sudhoff/Steinmetz: Karl-May-Chronik V, S. 119.
  5. Sudhoff/Steinmetz: Karl-May-Chronik V, S. 147, 157.
  6. Sudhoff/Steinmetz: Karl-May-Chronik V, S. 167.
  7. Sudhoff/Steinmetz: Karl-May-Chronik V, S. 173.
  8. Sudhoff/Steinmetz: Karl-May-Chronik V, S. 447.
  9. Sudhoff/Steinmetz: Karl-May-Chronik V, S. 508 f.
  10. Sudhoff/Steinmetz: Karl-May-Chronik V, S. 519-523.
  11. Sudhoff/Steinmetz: Karl-May-Chronik V, S. 110.
  12. Sudhoff/Steinmetz: Karl-May-Chronik V, S. 116.
  13. Sudhoff/Steinmetz: Karl-May-Chronik V, S. 434 f.
  14. Sudhoff/Steinmetz: Karl-May-Chronik V, S. 511.
  15. Sudhoff/Steinmetz: Karl-May-Chronik V, S. 247.
  16. Sudhoff/Steinmetz: Karl-May-Chronik V, S. 329.
  17. Sudhoff/Steinmetz: Karl-May-Chronik V, S. 332.
  18. Sudhoff/Steinmetz: Karl-May-Chronik V, S. 332.
  19. Sudhoff/Steinmetz: Karl-May-Chronik V, S. 342.
  20. Sudhoff/Steinmetz: Karl-May-Chronik V, S. 347.
  21. Sudhoff/Steinmetz: Karl-May-Chronik V, S. 350.

Literatur[Bearbeiten]

Informationen über Zeitgenossen Karl Mays finden Sie im Namensverzeichnis Karl May – Personen in seinem Leben von Volker Griese unter Mitwirkung von Wolfgang Sämmer.